Allgemeine Geschäftsbedingungen - Garagenchef

§ 1 Allgemeines

a) Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen GARAGENCHEF – Verwaltung | Verkauf | Vermietung, Inhaber Torsten Peinert (nachfolgend „GARAGENCHEF“), und seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“). Kunde kann Verbraucher im Sinne des § 13 BGB oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein.

Diese AGB gelten für Verwaltungsleistungen, Vermietung und Verkauf von Garagen sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, GARAGENCHEF stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

b) Rangfolge der Vertragsbestandteile

Sofern nichts anderes vereinbart, gilt folgende Rangfolge:

  1. Individueller Vertrag (Verwaltungsvertrag / Mietvertrag / Kaufvertrag) inkl. Anlagen (z. B. Übergabeprotokolle, Vollmachten, Preisblätter)
  2. Angebot inkl. Leistungsbeschreibung mit Angebotsnummer
  3. Diese AGB

c) Vertragsgegenstand

Vertragsgegenstand ist das individuell zwischen GARAGENCHEF und dem Kunden abgestimmte Angebot bzw. der geschlossene Vertrag (mit eindeutiger Angebots- oder Vertragsnummer). Je nach Leistung handelt es sich um Dienstleistungen (insbesondere Verwaltung/Kommunikation/Buchhaltung/Mahnwesen) gemäß §§ 611 ff. BGB und/oder – sofern ausdrücklich vereinbart – Werkleistungen.

d) Vertragssprache

Die Vertragssprache ist Deutsch.

e) Vertragsschluss

Der Vertrag kommt grundsätzlich durch ein schriftliches Angebot und dessen Annahme (z. B. Unterschrift, schriftliche Bestätigung per E-Mail oder Auftragsbestätigung) zustande.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

f) Nachträgliche Änderungen dieser AGB

GARAGENCHEF ist berechtigt, diese AGB für künftige Vertragsabschlüsse anzupassen. Für laufende Verträge gelten Änderungen nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

§ 2 Leistungsbeschreibung (Verwaltung / Vermietung)

a) Allgemeines

GARAGENCHEF erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen:

  • Garagenverwaltung (u. a. Buchhaltung, Abrechnung, Forderungsmanagement/Mahnwesen, Kommunikation mit Nutzern/Eigentümern, Unterlagenarchivierung, Stammdatenpflege)
  • Garagenvermietung (u. a. Vermietung, Übergabe/Rücknahme, Mieterkommunikation, Zahlungsüberwachung)
  • Garagenverkauf (Verkauf von Bestandsgaragen)

b) Leistungserbringung, Einsatz Dritter

GARAGENCHEF ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte (z. B. freie Mitarbeiter, Dienstleister, Inkassodienstleister, IT-Dienstleister) erbringen zu lassen. Diese werden – soweit gesetzlich zulässig – nicht Vertragspartner des Kunden. Der Kunde hat kein Weisungsrecht gegenüber von GARAGENCHEF eingesetzten Dritten.

Soweit Leistungen mit fortlaufenden Kosten im Namen des Kunden beauftragt werden müssen (z. B. bestimmte Provider-/Serviceleistungen), erfolgt dies – soweit erforderlich – im Namen des Kunden und nach vorheriger Abstimmung.

c) Leistungszeiten / Kommunikationswege

Sofern nicht anders vereinbart, erfolgen Kommunikation und Abstimmungen per E-Mail, telefonisch oder in persönlichen Terminen. Erreichbarkeiten/Servicezeiten können im Angebot oder Vertrag definiert sein.

d) Leistungsänderungen nach Vertragsschluss

Nachträgliche Änderungen des Leistungsumfangs bedürfen einer einvernehmlichen schriftlichen Vereinbarung. Entsteht dadurch Mehraufwand, ist GARAGENCHEF berechtigt, diesen gesondert zu berechnen oder ein Nachtragsangebot zu erstellen.

e) Keine Rechts-/Steuerberatung

Soweit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart, erbringt GARAGENCHEF keine Rechts- oder Steuerberatung. Insbesondere ersetzt die Tätigkeit von GARAGENCHEF nicht die Prüfung/Leistung eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters.

§ 3 Besondere Bedingungen für Verwaltungsleistungen

a) Umfang und Ziel

Die Verwaltung umfasst – je nach Vereinbarung – insbesondere:

  • Verbuchung von Zahlungseingängen, Erstellung von Übersichten und Abrechnungen
  • Überwachung von Forderungen und Durchführung von Mahnläufen
  • Kommunikation mit Nutzern/Eigentümern zu Zahlungen, Vertragsständen und Verwaltungsfragen
  • Dokumentenmanagement/Archivierung

Der konkrete Umfang ergibt sich aus Angebot/Verwaltungsvertrag.

b) Vollmachten / Handlungsrahmen

Soweit GARAGENCHEF im Namen des Kunden handeln soll (z. B. gegenüber Nutzern/Eigentümern), bedarf es einer entsprechenden schriftlichen Bevollmächtigung. Ohne Vollmacht ist GARAGENCHEF nur zur internen Verwaltung und Kommunikation im vereinbarten Umfang berechtigt.

c) Forderungsmanagement / Inkasso

GARAGENCHEF darf – sofern vereinbart – ein Forderungsmanagement inkl. Mahnwesen durchführen. Eine Übergabe an Inkassodienstleister oder Rechtsanwälte erfolgt nur nach Abstimmung bzw. entsprechend vertraglich vereinbarter Prozesse. Kosten hierfür trägt – soweit rechtlich zulässig – der Schuldner; soweit dies nicht durchsetzbar ist, trägt der Kunde diese Kosten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

d) Berichte / Auskünfte

GARAGENCHEF stellt dem Kunden auf Anfrage oder in vereinbarten Intervallen Auskünfte/Übersichten bereit. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Arbeitsunterlagen, Zwischenstände, Systemauswertungen oder Analysen besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.

e) Datensysteme / Software

GARAGENCHEF ist berechtigt, zur Leistungserbringung Verwaltungssoftware, Datenbanken und Dokumentenmanagementsysteme einzusetzen. Der Kunde erhält hieraus ohne gesonderte Vereinbarung keinen Anspruch auf Systemzugänge.

§ 4 Besondere Bedingungen für Garagen-Vermietung

a) Mietgegenstand / Standort (eigene & gepachtete Flächen)

Mietgegenstand ist die im Mietvertrag bezeichnete Garage. Garagen können sich auf eigenen Grundstücken von GARAGENCHEF und/oder auf gepachteten Grundstücksflächen befinden. Der Standort ergibt sich aus dem Mietvertrag/Übergabeprotokoll.

Hinweis zu Pachtflächen: Endet ein zugrunde liegendes Pacht-/Nutzungsrecht (z. B. durch Kündigung des Eigentümers, behördliche Anordnung oder Wegfall der Nutzbarkeit), ist GARAGENCHEF berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu beenden oder dem Mieter – soweit möglich – eine Ersatzgarage anzubieten. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe dieser AGB und der gesetzlichen Vorschriften.

b) Übergabe, Zustand, Schlüssel

Die Übergabe/Rückgabe erfolgt grundsätzlich gegen Übergabeprotokoll. Der Mieter hat den Zustand bei Übergabe zu prüfen und erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Schlüssel sind sorgfältig zu verwahren; bei Schlüsselverlust kann GARAGENCHEF Ersatz (Schloss/Schlüssel) nach Aufwand berechnen.

c) Nutzung / Verbote

Die Garage darf grundsätzlich nur zum Abstellen von Fahrzeugen oder zur zulässigen Lagerung genutzt werden. Untersagt sind insbesondere:

  • Lagerung von Gefahrstoffen, explosiven oder leicht entzündlichen Stoffen (z. B. größere Mengen Kraftstoff)
  • offenes Feuer, Heizen mit offenen Flammen, Schweißarbeiten ohne Zustimmung
  • erhebliche Werkstatt-/Reparaturarbeiten, die Lärm/Schmutz/Ölbelastung verursachen
  • Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung an Dritte ohne schriftliche Zustimmung
  • jede Nutzung, die gegen Gesetze, behördliche Auflagen oder Standortregeln verstößt

d) Instandhaltung / Veränderungen

Der Mieter hat die Garage pfleglich zu behandeln, sauber zu halten und Schäden unverzüglich zu melden. Einbauten/bauliche Veränderungen (z. B. zusätzliche Schlösser, Elektroinstallationen) bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von GARAGENCHEF.

e) Zutrittsrecht

GARAGENCHEF ist berechtigt, nach vorheriger Ankündigung (in der Regel mindestens 24 Stunden) die Garage zu betreten, soweit dies zur Prüfung des Zustands, zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen oder zur Gefahrabwehr erforderlich ist. In Notfällen ist ein Zutritt auch ohne Vorankündigung zulässig.

§ 5 Besondere Bedingungen für Verkauf von Bestands-Garagen

a) Vertragsgegenstand / Zustand

Verkauft werden Bestands-Garagen. Maßgeblich sind Kaufvertrag, Objektbeschreibung und Übergabeprotokoll. Soweit vereinbart, erfolgt der Verkauf im Ist-Zustand.

b) Vertragsschluss / persönliche Abwicklung

Der Kaufvertrag kommt durch beiderseitige Unterzeichnung zustande. Der Verkauf erfolgt persönlich (kein Fernabsatz).

c) Kaufpreis / Zahlung / Übergabe

Kaufpreis und Fälligkeit ergeben sich aus dem Kaufvertrag. Übergabe erfolgt grundsätzlich nach vollständiger Zahlung und wird protokolliert.

d) Eigentum / Rücktritt bei Verzug

Bis zur vollständigen Zahlung bleibt die Garage – soweit rechtlich möglich – im Eigentum des Verkäufers. Bei Verzug kann GARAGENCHEF nach Fristsetzung zurücktreten und/oder Schadensersatz nach gesetzlichen Vorschriften verlangen.

e) Sachmängelhaftung (Verbraucherhinweis)

Für Sachmängel gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 434 ff. BGB). Eine Verkürzung der Verjährung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr ist gegenüber Verbrauchern nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und gesondert vereinbart wird (z. B. im Kaufvertrag mit gesonderter Unterschrift/Initialen).

f) Ausschlüsse

Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung oder altersbedingte Erscheinungen; Rechte bei Arglist oder Garantie bleiben unberührt.

§ 6 Liefer- / Leistungsfristen, Verzögerung, höhere Gewalt

Vereinbarte Termine/Fristen bedürfen der Schriftform. Ereignisse höherer Gewalt (z. B. behördliche Anordnungen, Streik, Naturereignisse, IT-Ausfälle außerhalb des Einflussbereichs) berechtigen GARAGENCHEF, Leistungen angemessen zu verschieben. Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe der Haftungsregelungen dieser AGB.

§ 7 Vergütung, Kosten und Zahlungsmodalitäten

a) Preise

Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders ausgewiesen – zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus Angebot/Vertrag/Rechnung.

b) Fälligkeit

Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug fällig.

c) Zahlungsverzug

Gerät der Kunde/Mieter in Verzug, gelten Verzugszinsen nach § 288 BGB. GARAGENCHEF ist berechtigt, Mahnkosten in angemessener Höhe zu berechnen, soweit gesetzlich zulässig. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

d) Zusatzleistungen / Mehraufwand

Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs (z. B. Sondertermine, zusätzliche Auswertungen, Sonderkorrespondenz, zusätzliche Objektbegehungen) können nach Aufwand abgerechnet werden, sofern der Kunde dies zu vertreten hat oder gesondert beauftragt.

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltung, Abtretung

Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Abtretung von Ansprüchen gegen GARAGENCHEF durch den Kunden ist ohne schriftliche Zustimmung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

§ 9 Vertraulichkeit

Beide Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse vertraulich zu behandeln. Dies gilt auch nach Vertragsende. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

§ 10 Unterlagen, Eigentum, Nutzungsrechte

Soweit GARAGENCHEF dem Kunden Unterlagen, Vorlagen, Kalkulationen oder Dokumente überlässt, verbleiben Schutzrechte (z. B. Urheberrechte) – soweit anwendbar – bei GARAGENCHEF. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet.

§ 11 Kundenverantwortung / Mitwirkungspflichten

Der Kunde stellt alle erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig und korrekt zur Verfügung. Verzögerungen oder Mehrkosten, die auf unvollständige/fehlerhafte Mitwirkung zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten von GARAGENCHEF.

§ 12 Mängelanzeige / Beanstandungen

Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei Dienstleistungen schuldet GARAGENCHEF sorgfältige Leistungserbringung, jedoch keinen garantierten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. vollständige Vermeidung von Forderungsausfällen), sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert.

§ 13 Laufzeit und Kündigung

Laufzeiten und Kündigungsfristen ergeben sich aus dem jeweiligen Vertrag. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei:

  • erheblichem Zahlungsverzug
  • schwerwiegenden Pflichtverletzungen (z. B. verbotene Nutzung der Garage)
  • Wegfall der Nutzbarkeit/Flächenberechtigung bei Pachtflächen (siehe § 4 a)

§ 14 Haftung

a) Grundsatz

GARAGENCHEF haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

b) Leichte Fahrlässigkeit / Kardinalpflichten

Bei leichter Fahrlässigkeit haftet GARAGENCHEF nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten). In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

c) Keine Haftung für bestimmte Risiken

Keine Haftung besteht – soweit gesetzlich zulässig – insbesondere für:

  • Schäden durch unsachgemäße Nutzung der Garage durch den Mieter/Kunden
  • Schäden am eingestellten Fahrzeug/Lagergut (Abstellen/Lagern erfolgt grundsätzlich auf eigene Gefahr)
  • Forderungsausfälle, die nicht durch Pflichtverletzung von GARAGENCHEF verursacht sind
  • Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs (höhere Gewalt)

d) Gesetzliche Sonderfälle

Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie zwingende gesetzliche Haftung bleiben unberührt.

§ 15 Datenschutz

GARAGENCHEF verarbeitet personenbezogene Daten zur Vertragsdurchführung und gemäß den Vorgaben der DSGVO. Sofern GARAGENCHEF im Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet (z. B. Verwaltung für Eigentümergemeinschaften), schließen die Parteien – soweit erforderlich – einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV).

§ 16 Referenzen

GARAGENCHEF ist berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen (Name der Anlage/Projektbezeichnung), sofern der Kunde nicht widerspricht. Ein Widerspruch ist jederzeit in Textform möglich.

§ 17 Schlussbestimmungen

a) Rechtswahl

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

b) Gerichtsstand

Gerichtsstand für Kaufleute/juristische Personen ist – soweit zulässig – Leipzig. Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

c) Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

Leipzig, den 01.02.2026

Leipzig, 01.10.2025